Satzung
Satzung
des Fördervereins
für die
Kommunalpolitische Bildung in Sachsen e.V.
§1) Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
1.1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für die Kommunalpolitische Bildung in Sachsen“, in seiner Kurzform „KoBiVeSa Förderverein“. Er soll die Rechtsnatur eines eingetragenen Vereines haben. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“
1.) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Zweck des „Fördervereins für die Kommunalpolitische Bildung in Sachsen“ ist die Förderung der kommunalpolitischen Bildung von Bürgern mit der Zielsetzung, ihnen die Befähigung zu einer fachversierten Teilnahme an der kommunalen Selbstverwaltung zu vermitteln. Die Förderung erfolgt im Wege der ideellen, materiellen und finanziellen Unterstützung der Kommunalpolitischen Bildungsvereinigung Sachsen e.V. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
2.a) eine Einwerbung von Spenden,
2.b) der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen,
2.c) die Beschaffung sonstiger Zuwendungen
2.d) sowie persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit der Vereinsmitglieder für die Zwecke des geförderten KoBiVeSa e.V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fördervereins für die Kommunalpolitische Bildung in Sachsen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weder Mitglieder noch sonstige Personen dürfen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
3.1) Mitglied im Förderverein für die Kommunalpolitische Bildung in Sachsen können juristische und volljährige natürliche Personen werden.
3.2) Die Mitgliedschaft wird mit der Teilnahme an der Gründungsveranstaltung oder nach schriftlichem Antrag durch Mehrheitsentscheidung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung begründet.
3.3) Der Vorstand entscheidet über einen schriftlichen Aufnahmeantrag oder die Vorlage des Antrages zur nächsten Mitgliederversammlung nach freiem Ermessen. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
3.4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, der Liquidation oder der Sitzverlegung einer juristischen Person an einen Ort außerhalb des Freistaates Sachsen, der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds, der Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste oder dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten ist. Der Ausschluss ist nur nach einem schweren, schuldhaften Fehlverhalten eines Mitglieds zulässig. Als schweres schuldhaftes Fehlverhalten gilt auch die Nichtentrichtung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen.
3.5) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wobei ihm die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses mitzuteilen sind. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben.
3.6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
3.7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied über einen Zeitraum von wenigstens drei Jahren weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt. Eine Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes hat zu erfolgen, wenn über zwei aufeinanderfolgende Jahre von einem Mitglied keine für die Einladung zur Mitgliederversammlung geeignete Anschrift ermittelbar ist. Die Bemühungen des Vorstandes sind zu dokumentieren und haben auch eine Anschriftenermittlung bei der Deutschen Post zu umfassen.
§4 Beiträge
4.1) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Dessen Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
4.2) Die Vereinszwecke werden mit Mitteln aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen bestritten.
§ 5 Organe
Organe des Fördervereins für die Kommunalpolitische Bildung in Sachsen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Fördervereins für die Kommunalpolitische Bildung in Sachsen. Ihr obliegen insbesondere:
1.1) die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Fördervereins für die Kommunalpolitische Bildung in Sachsen,
1.2) sowie die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes.
2) Dabei hat sie insbesondere auch die Aufgaben
2.1) einer Entgegennahme und Beratung über den Jahresbericht des Vorstandes,
2.2) der Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
2.3) der Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
2.4) die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes,
2.5) den Erlass von Ordnungen,
2.6) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
2.7) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand,
2.8) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
2.9) Beschlussfassungen über die grundlegenden Entscheidungen über die Förderpolitik des Vereines
2.10) sowie von Satzungsänderungen.
3) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung, in Angelegenheiten der Satzungsänderungen oder der Auflösung des Fördervereins für die Kommunalpolitische Bildung in Sachsen bei einem Erscheinen von wenigstens drei Viertel der Mitglieder, in allen anderen Angelegenheiten ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§7 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Nutzung der vom Mitglied hinterlegten Anschrift mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen einzuberufen. Der Einberufung soll ein Tagesordnungsvorschlag beigefügt sein.
Die Mitgliederversammlung ist nach Maßgabe von §6 Absatz 3 dieser Satzung beschlussfähig und entscheidet, außer im Falle von Satzungsänderungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Mitgliederversammlungen sollen regelmäßig einmal jährlich stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
Am Beginn einer Mitglieder- oder Vorstandssitzung ist ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer zu wählen.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Insbesondere werden die Beschlüsse protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben und damit die Richtigkeit zu beurkunden. Das Protokoll ist aufzubewahren.
§8 Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Vorstand, bestehend aus:
8.1) dem Vorsitzenden
8.2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
8.3) dem Schatzmeister
8.4) und ggf. bis zu zwei Beisitzern.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich. Mit einer Neuwahl endet das Amt des vorangegangenen Vorstands. Ein Vorstandsmitglied scheidet mit dem Tod, seinem Ausschluss aus dem Förderverein für die Kommunalpolitische Bildung in Sachsen oder einem schriftlich erklärten Austritt vorzeitig aus dem Vorstand aus. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand eines seiner Mitglieder bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung dessen Aufgaben übertragen. In der auf das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds folgenden Mitgliedsversammlung hat, für den Fall, dass der zurückgetretene Vorstand die Position des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden bzw. des Schaftmeisters wahrgenommen hatte eine Neuwahl des ausscheidenden Vorstandsmitglieds stattzufinden. Hat der zurückgetretene Vorstand die Position eines Beisitzers besetzt, kann eine Neuwahl stattfinden. In beiden Fällen ist die Dauer zeitlich derart zu beschränken, dass sie mit dem Ende der Dauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übereinstimmt.
Vorstandsmitglied können natürliche Personen mit einer Vereinsmitgliedschaft werden. Der Vorstand übt sein Amt nach §27 III in Verbindung mit §662 BGB ehrenamtlich aus. Der Vorstand haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit schuldet er eine in Ansehung des Schadens und seines Vermögens angemessene, vom Verein festzulegende Entschädigung. Die Haftung für Vorsatz bleibt unberührt.
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, verwaltet dessen Vermögen und nimmt alle anstehenden Aufgaben wahr, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich an die hinterlegte Anschrift mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen.
Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Ladung, bei Erscheinen von wenigstens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Sollte der Vorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder aus einem anderen Grund nicht an ihr teilnehmen, kommt der Stichentscheid dem stellvertretenden Vorsitzenden zu.
Außerhalb der Vorstandssitzungen kann per Umlaufbeschluss, auch auf elektronischem Wege, in Textform entschieden werden. Die Beschlussvorlage hat dabei sieben Tage vor der Beschlussfassung zuzugehen.
Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu führen und vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen. Die Niederschriften und die Schriftsätze der Umlaufbeschlüsse sind aufzubewahren.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.
§9 Kassenprüfer
Im unmittelbaren Anschluss zur Vorstandswahl bestellt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer.
§10 Vertretung
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich wie außergerichtlich. Sie sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
§11 Rechnungslegung und Revision
Der Vorstand hat zur ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres den Jahresbericht und den Geschäftsbericht des Vorjahres vorzulegen. Der Jahresbericht ist den Kassenprüfern sowie dem stellvertretenden Kassenprüfer rechtzeitig vorzulegen. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsgrundsätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§12 Satzungsänderung
12.1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
12.2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Regierungsbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen.
12.3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kommunalpolitische Bildungsvereinigung Sachsen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
12.4) Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung vom 7.12.2023 errichtet.
Änderungsdatum 2.5.2024, entsprechend den Anforderungen vom 16.4.2024 vom Amtsgericht Dresden.